Unter Hinweis auf seine Ausführungen in den Erläuterungen zur Volksabstimmung (act. 2.7) hält der Gemeinderat dafür, dass die Widmung zum Gemeingebrauch nicht von der Zustimmung des einzelnen Eigentümers abhängig gemacht werden könne. Nach Auskunft des kantonalen Grundbuchinspektors sei die Eintragung von Dienstbarkeiten im Grundbuch unumgänglich. Eine bloss stillschweigende, schriftliche oder mündliche Zustimmung sei unwirksam und mit grosser Rechtsunsicherheit verbunden. Die Eintragung von Dienstbarkeiten für über hundert in der Gemeinde betroffene Grundstücke bedinge einen grossen personellen Einsatz und Gebühren von über Fr. 100'000.