Seite 3 StrG verwiesen werde. In diesem (Planauflage-)Verfahren könne der private Eigentümer sämtliche, auch privaten Rechte geltend machen, welche ihm die Rechtsordnung verleihe. Demgegenüber seien die Vorgaben des DBU im Musterreglement nicht praxistauglich und extrem teuer. Unter Hinweis auf seine Ausführungen in den Erläuterungen zur Volksabstimmung (act. 2.7) hält der Gemeinderat dafür, dass die Widmung zum Gemeingebrauch nicht von der Zustimmung des einzelnen Eigentümers abhängig gemacht werden könne.