StrG habe für die Grundeigentümer sowohl belastende als auch begünstigende Wirkung. Da die Erschliessung privater Grundstücke überwiegend privaten Interessen diene, stelle sich die Frage, ob der hoheitliche Eingriff in die privaten Eigentumsrechte zu einem Minder- oder Mehrwert führe. Die Abwägung sei im Einzelfall vorzunehmen, weshalb in Art. 7 Abs. 4 StrR auf das Verfahren in Art. 2 Abs. 5 bzw. Art. 37