Der private Eigentümer habe grundsätzlich Eingriffe des Staates im öffentlichen Interesse zu dulden, wie sich analog aus BGE 139 II 28, E. 2.7 ergebe. Ein Enteignungstatbestand liege nur vor, wenn ein bestimmter Eigentümer mehr als jeder andere belastet werde (Sonderopfer, materielle Enteignung) oder ein Gesetz den Staat zur formellen Enteignung gegen volle Entschädigung berechtige und verpflichte. Die Erstellung von Strassen gemäss den Grundsätzen in Art. 3 StrG habe für die Grundeigentümer sowohl belastende als auch begünstigende Wirkung.