Zwar gehe der Regierungsrat zu Recht davon aus, dass die Widmung für den Gemeingebrauch sachenrechtlich gesichert werden müsse, weshalb die Gemeinde für die betroffene Sache die entsprechende Verfügungsmacht besitzen müsse (AR GVP 16/2004, Nr. 1413, E. 3.a). Widersetze sich der betroffene Grundeigentümer einer freiwilligen Abtretung des erforderlichen Rechts, sei dieser aber zur Widmung für den Gemeingebrauch nicht zwingend zu enteignen. Der private Eigentümer habe grundsätzlich Eingriffe des Staates im öffentlichen Interesse zu dulden, wie sich analog aus BGE 139 II 28, E. 2.7 ergebe.