C. Gegen diese Nichtgenehmigung erhob der Gemeinderat A___ mit Eingabe vom 15. Oktober 2014 Beschwerde beim Obergericht und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren. Die Beschwerdeführerin hält im Wesentlichen an ihrer Auffassung fest, dass Art. 7 rStrR mit den Vorgaben im Strassengesetz zu vereinbaren sei. Zwar gehe der Regierungsrat zu Recht davon aus, dass die Widmung für den Gemeingebrauch sachenrechtlich gesichert werden müsse, weshalb die Gemeinde für die betroffene Sache die entsprechende Verfügungsmacht besitzen müsse (AR GVP 16/2004, Nr. 1413, E. 3.a).