Zweitens sei die in Art. 24 Abs. 2 rStrR vorgesehene Anknüpfung der Beiträge der Gemeinde an den Unterhalt von öffentlichen Strassen und Wegen im privaten Eigentum nach den Vorgaben in Art. 81 in Verbindung mit Art. 79 StrG bzw. Art. 22 rStrR nicht zulässig. Wie die Flurgenossenschaften oder die privaten Grundeigentümer die Unterhaltsbeiträge regeln, sei für die Beitragspflicht nach Art. 81 StrG nicht relevant. Es sei nicht zulässig, die in Art. 81 StrG vorgegebenen Mindestbeitragssätze von zusätzlichen Kriterien abhängig zu machen. Ferner sei das rStrR auch hinsichtlich des Art.