Seite 2 Strassenverzeichnis könne nicht ohne vorgängige rechtliche Sicherung erfolgen. Eine generelle, automatische Öffentlicherklärung einer Privatstrasse durch Aufnahme ins Strassenverzeichnis sei nicht möglich. Denn die Gemeinde dürfe eine Privatstrasse nur dann dem Gemeingebrauch widmen, wenn sie die Verfügungsgewalt über diese besitze und durch die Öffentlicherklärung keine privaten dinglichen Rechte verletzt seien (AR GVP 16/2004, Nr. 1413, E. 3.a). Zweitens sei die in Art.