7 rStrR den Vorgaben in Art. 2 StrG. Demnach sei für die Widmung einer Privatstrasse zum Gemeingebrauch in jedem Fall die ausdrückliche Zustimmung des jeweiligen Grundeigentümers erforderlich. Ohne diese Zustimmung könne eine Privatstrasse nicht gewidmet werden. Bei fehlender Zustimmung bleibe nur die Enteignung. Die Aufnahme der betreffenden Privatstrasse ins