B. Mit Beschluss vom 9. September 2014 verweigerte der Regierungsrat dem revidierten Strassenreglement der Gemeinde A___ (rStrR) die Genehmigung. Die Nichtgenehmigung begründete der Regierungsrat im Wesentlichen wie folgt: Das rStrR entspreche zwar mehrheitlich dem aktuellen kantonalen Muster-Strassenreglement und den Zielen des neuen Strassengesetzes. In zwei wesentlichen Punkten genüge dieses aber den Anforderungen des Strassengesetzes nicht: Erstens wiederspreche Art. 7 rStrR den Vorgaben in Art. 2