a) der Beschwerdeführerin: 1. Es sei der Beschluss aufzuheben und zur erneuten Prüfung des revidierten Strassenreglements im Sinne der Erwägungen an den Regierungsrat zurückzuweisen; 1.1 eventualiter: Es sei das revidierte Strassenreglement, vorbehältlich der Beseitigung formaler Mängel, zu genehmigen. 2. Es sei festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 und 3 StrG nicht anwendbar sind. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Sachverhalt