Soweit eine Verletzung von Art. 116 BauG durch die beiden Projekte gerügt ist, sind im Rahmen der Koordinationspflicht auch die für den Vollzug des GEP und des Hochwasserschutzes zuständigen Behörden in das Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. 2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird verzichtet. 3. Den Beschwerdeführern wird zulasten der Flurgenossenschaft C___ eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- zugesprochen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). 4. Das Begehren der Flurgenossenschaft C___ um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.