1. In Aufhebung des die Baugesuche Nr. 120-12 und 124-12 betreffenden Rekursentscheides vom 27. März 2014 wird die Beschwerde gutgeheissen. Die Sache wird zur formellen Prüfung bzw. Vervollständigung der Baugesuche (hinsichtlich Unterschrift/Zustimmung aller beteiligten oder betroffenen Grundeigentümer, Bauherrschaften und Projektierenden), zur Neupublikation und -auflage sowie anschliessend zu neuer Beurteilung an die Baubewilligungskommission B___ zurückgewiesen. Soweit eine Verletzung von Art.