Da der für die Beschwerdeführer tätige RA AA___ keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 16 der Verordnung über den Anwaltstarif pauschal auf Fr. 4'000.-- festzulegen (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: