5.1 Weil die Beschwerdeführer obsiegen, haben ihnen grundsätzlich die Beschwerdegegner 1 und 2 eine Parteientschädigung zu entrichten. Da sich die Beschwerdegegnerin 2 weder mit einem Rechtsbegehren noch sonst am Verfahren beteiligt hat, gilt diese weder als unterliegend noch entschädigungspflichtig, so dass ausgangsgemäss die Beschwerdegegner 1 die nachfolgend festgesetzte Entschädigung allein zu entrichten haben. Da der für die Beschwerdeführer tätige RA AA___ keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung in Anwendung von Art.