4. In Anwendung von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 59 VRPG wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. 5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Da die Flurgenossenschaft C___ mit ihrem Rechtsbegehren unterliegt, ist deren Entschädigungsbegehren ausgangsgemäss abzuweisen.