3.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde in Aufhebung des beide Baugesuche betreffenden Rekursentscheides gutzuheissen ist. Die Sache ist zur formellen Vervollständigung der Baugesuche (hinsichtlich Unterschrift und Zustimmung aller beteiligten bzw. betroffenen Grundeigentümer, Bauherrschaften und Projektierenden), zur Neupublikation und -auflage sowie hinsichtlich Art. 116 BauG zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die BBK B___ zurückzuweisen, wobei die für den Vollzug des GEP und den Hochwasserschutz zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden in das Verfahren einzubeziehen sind.