Da es nicht Sache des mit eingeschränkter Kognition erkennenden Obergerichts sein kann, die bislang durchwegs unter- Seite 15 bliebene Anwendung von Art. 116 BauG quasi als erste Instanz nachzuholen, bleibt - auch zur Behebung der festgestellten formellen Mängel - nichts anderes übrig, als die Sache an die BBK B___ zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die geltend gemachten weiteren Mängel die Rückweisung auch zu begründen vermöchten.