Dabei handelt es sich um eine unechte Nebenbestimmung, wurden doch die Baugesuchsteller damit nur auf das geltende Recht hingewiesen, aber nicht zur konkreten Gefahrenabwehr im Bereich des (zu Recht) als nachteilig bzw. gefährlich gerügten Quergefälles verhalten (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, N 2523). Da es nicht Sache des mit eingeschränkter Kognition erkennenden Obergerichts sein kann, die bislang durchwegs unter- Seite 15 bliebene Anwendung von Art.