3.2 Dieser Rückweisung steht nicht entgegen, dass die BBK in Ziff. 3.16 ihres Bau- und Einspracheentscheides auf Art. 116 BauG hingewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine unechte Nebenbestimmung, wurden doch die Baugesuchsteller damit nur auf das geltende Recht hingewiesen, aber nicht zur konkreten Gefahrenabwehr im Bereich des (zu Recht) als nachteilig bzw. gefährlich gerügten Quergefälles verhalten (vgl. Wiederkehr/Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, N 2523).