Dabei sind nebst den kommunalen auch die für den Vollzug des GEP und den Hochwasserschutz zuständigen kantonalen Behörden (AfU und TBA) ins Baubewilligungsverfahren einzubeziehen. Es ist Sache der erstinstanzlich zuständigen Behörden, bei den Gesuchstellern die zur Beurteilung und Abwehr auch der Hochwassergefahr ergänzend erforderlichen Gesuchsunterlagen einzuverlangen (Art. 47 BauV).