Dass im angefochtenen Entscheid sich dazu keine Erwägungen finden, ist umso mehr zu beanstanden, als insbesondere eine Modifikation des Quergefälles mit der angestrebte Erleichterung der Schneeräumung durchaus zu vereinbaren wäre. So könnte beispielsweise das Quergefälle bei der Parzelle der Beschwerdeführer durchgehend und nicht bloss für eine Fahrbahnseite hangwärts geplant werden. Dass die BBK in Ziff. 3.5 ihres Bau- und Einspracheentscheides bereits einen zusätzlichen Einlaufschacht mit einem Schluckvermögen von 1800 l/min. vorgeschrieben hat, kann die Hochwasserproblematik etwas entschärfen.