Diese pflichtwidrige Unterlassung ist auch prozessual zu beanstanden, waren doch bei der Vorinstanz Massnahmen wie ein modifiziertes Quergefälle (hangwärts anstatt talwärts) und auch eine Erhöhung der Stellriemen im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer schon ein Thema, zumindest in den aktenkundigen Vergleichsverhandlungen. Dass im angefochtenen Entscheid sich dazu keine Erwägungen finden, ist umso mehr zu beanstanden, als insbesondere eine Modifikation des Quergefälles mit der angestrebte Erleichterung der Schneeräumung durchaus zu vereinbaren wäre.