Da das GEP nicht dem eigentlichen Hochwasserschutz dient, sondern die Entwässerung nur bezüglich der häufigeren (5-jährigen) Niederschlagsereignissen sicherstellt, steht fest, dass die Vorinstanz ihrer öffentlich-rechtlichen Prüfungspflicht nicht vollständig, sondern in Bezug auf Art. 116 BauG nicht nachgekommen ist. Diese pflichtwidrige Unterlassung ist auch prozessual zu beanstanden, waren doch bei der Vorinstanz Massnahmen wie ein modifiziertes Quergefälle (hangwärts anstatt talwärts) und auch eine Erhöhung der Stellriemen im Bereich der Parzelle der Beschwerdeführer schon ein Thema, zumindest in den aktenkundigen Vergleichsverhandlungen.