38 BauV) ist diese Bauvorschrift auch auf die Seite 13 strittige Strassensanierung anwendbar. Die Vorinstanz hat diese nicht auf die schon bei ihr gerügte Gefährdungsverschiebung angewendet, sondern sich öffentlich-rechtlich damit begnügt, die Vereinbarkeit der beiden Vorhaben mit dem Gewässerschutzgesetz und dem kommunalen GEP (genereller Entwässerungsplan) zu bejahen. Da das GEP nicht dem eigentlichen Hochwasserschutz dient, sondern die Entwässerung nur bezüglich der häufigeren (5-jährigen)