Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz indessen hinsichtlich der Hochwassergefährdung, welche die Beschwerdeführer ausdrücklich unter Bezugnahme auf Art. 116 BauG geltend machen: Nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Da beide Bauvorhaben als Anlagen im Sinne des Baugesetzes gelten (vgl. Art. 1 Abs. 3 StrG, Art. 93 BauG, Art. 38 BauV) ist diese Bauvorschrift auch auf die Seite 13 strittige Strassensanierung anwendbar.