Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 GschG im Wesentlichen zum Schluss, dass die Meteorwasserleitung aufgrund der hydraulischen Berechnungen eines Fachmannes nicht zu beanstanden sei, zumal darin in der Regel auch das angrenzende, nicht überbaute Beizugsgebiet mitberücksichtigt werde. Die Siedlungsentwässerung sei aber nicht auf eigentliche Unwetter- und Hochwasserereignisse ausgelegt. Weil die Siedlungsentwässerung nicht dem Hochwasserschutz diene, erweise sich das Bauvorhaben als bewilligungsfähig.