Somit bleibt es bei einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die BBK schon aus den erwähnten formellen Gründen. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob weitere formelle Seite 12 Gründe, wie beispielsweise die offenbar unterbliebene Visierung die Rückweisung auch zu rechtfertigen vermöchten.