Der konkrete Nutzen der Beschwerdeführer besteht also darin, dass die strittige Baubewilligung entweder mangels Zustimmung oder eines Enteignungsbegehrens zu verweigern wäre und dass es damit sein Bewenden hätte. Mit anderen Worten: es bliebe dann bei dem von den Beschwerdeführern bevorzugten bisherigen Querprofil, welches weniger Meteorwasser auf ihre Parzelle leitet, als das beim strittigen Vorhaben der Fall wäre. Der nach dem oben Gesagten materiell begründeten Rüge kann somit nicht auf diesem Weg (Nichteintreten) begegnet werden. Somit bleibt es bei einer Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die BBK schon aus den erwähnten formellen Gründen.