Gegebenenfalls würden der Bau der Werkleitungen und die Änderungen beim Quergefälle dann nämlich voraussetzen, dass die Baugesuchsteller beim Gemeinderat zugleich um Einleitung der formellen Enteignung zum Erwerb der erforderlichen Rechte nachsuchen oder sie müssten sich selber zur Ausübung der Enteignung ermächtigen lassen (Art. 73 Abs. 4 BauG). Der konkrete Nutzen der Beschwerdeführer besteht also darin, dass die strittige Baubewilligung entweder mangels Zustimmung oder eines Enteignungsbegehrens zu verweigern wäre und dass es damit sein Bewenden hätte.