Im vorliegenden Fall ist bei den Beschwerdeführern ein solcher Nutzen gegeben: Soweit durch die geplanten Änderungen des Quergefälles und die vorgesehenen Werkleitungen das Eigentum der genannten Anstösser in Anspruch genommen werden soll, wäre für beide Vorhaben die Baubewilligung zu verweigern, wenn diese den Vorhaben nicht zustimmen sollten. Gegebenenfalls würden der Bau der Werkleitungen und die Änderungen beim Quergefälle dann nämlich voraussetzen, dass die Baugesuchsteller beim Gemeinderat zugleich um Einleitung der formellen Enteignung zum Erwerb der erforderlichen Rechte nachsuchen oder sie müssten sich selber zur Ausübung der Enteignung ermächtigen lassen (Art.