BGG die Rechtsmittelbefugnis nicht (mehr) enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist. Sind die Voraussetzungen zur Beschwerde grundsätzlich gegeben (vgl. oben E. 1), sind die Beschwerdeführer mit sämtlichen der in Art. 95 ff. BGG aufgeführten Rügen zum Verfahren zuzulassen, wenn ihnen durch die Gutheissung der Beschwerde ein praktischer Nutzen entstehen würde (vgl. u.a. Urteil BGer 1C_236/2010, vom 16.7.2010, E. 1.2, 1.4 u. 1.5). Im vorliegenden Fall ist bei den Beschwerdeführern ein solcher Nutzen gegeben: