zurückzuweisen (dass die BBK einen neuen Bau- und Einspracheentscheid wird eröffnen müssen, wird sich nachfolgend ergeben). Soweit die BBK dem entgegen hält, die Beschwerdeführer seien nicht legitimiert, mit dieser formellen Rüge die Interessen von Dritten geltend zu machen, zumal sie selber ja rechtzeitig Einsprache erhoben haben, wird übersehen, dass eine solche rügebezogene Beurteilung der Legitimation heute nicht mehr zulässig ist: Die kantonalen und kommunalen Behörden dürfen nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG und Art. 111 Abs. 3 BGG die Rechtsmittelbefugnis nicht (mehr) enger fassen, als dies für die Beschwerde an das Bundesgericht vorgesehen ist.