Zur Behebung dieses Rechtsmangels kommt man in Anwendung von Art. 47 Abs. 1 BauV nicht umhin, die Sache entweder zur Vervollständigung der Baugesuche (hinsichtlich Unterschrift bzw. Zustimmung) oder allenfalls zur Eröffnung des neu zu beschliessenden Bau- und Einspracheentscheids auch an die genannten Anstösser an die BBK B___ zurückzuweisen (dass die BBK einen neuen Bau- und Einspracheentscheid wird eröffnen müssen, wird sich nachfolgend ergeben).