eröffnet werden müssen, denn nur so wären sie in der Lage gewesen, sich bei Bedarf noch rechtzeitig ins Rekursverfahren einzuschalten (so auch ZBl 1985, S. 122, E. 4 zu der bei Stockwerkeigentümern ähnlichen Konstellation). Da den genannten Anstössern weder die Baugesuche zur Unterschrift vorgelegt noch der auch sie betreffende Bau- und Einspracheentscheid eröffnet wurde, steht fest, dass das Baugesuchsverfahren an einem formellen Rechtsmangel leidet. Zur Behebung dieses Rechtsmangels kommt man in Anwendung von Art.