Baumann, Kommentar BauG AG, N16 zu §60). Aber selbst wenn man das Fehlen ihrer Unterschrift auf den beiden Baugesuchen als verbesserlicher Mangel betrachten wollte, so hätte diesen privaten Grundeigentümern zur Wahrung ihrer Eigentums- und Gehörsrechte zumindest der Bau- und Einspracheentscheid der BBK Seite 11 eröffnet werden müssen, denn nur so wären sie in der Lage gewesen, sich bei Bedarf noch rechtzeitig ins Rekursverfahren einzuschalten (so auch ZBl 1985, S. 122, E. 4 zu der bei Stockwerkeigentümern ähnlichen Konstellation).