Dass es sich beim Unterschriftserfordernis um eine blosse Ordnungsvorschrift handeln soll, wird zwar bisweilen vertreten, aber nachdem Art. 641 ZGB im Ergebnis bestimmt, dass ein Bauvorhaben auf fremdem Boden nur mit Zustimmung des Grundeigentümers verwirklicht werden kann, ist dieser Auffassung für die vorgenannten rund 20 Anstösser nicht zu folgen (ebenso SG GVP 1982 Nr. 70; Baumann, Kommentar BauG AG, N16 zu §60).