Die Zustimmung in der Mitgliederversammlung kann nicht als Zustimmung auch zu den Massnahmen auf einer Privatparzellen ausgelegt werden. Soweit private Grundstücke durch Anpassungen des Querprofils, der Einlaufschächte und Stellriemen oder gar durch neue oder geänderte Werkleitungen in Anspruch genommen werden, hätten deren Eigentümer den beiden Baugesuchen auch durch ihre Unterschrift zustimmen müssen (Art. 47 Abs. 1 BauV). Dass es sich beim Unterschriftserfordernis um eine blosse Ordnungsvorschrift handeln soll, wird zwar bisweilen vertreten, aber nachdem Art.