Mit ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass die Sanierung der C___strasse weder bloss die Strassenparzelle der Flurgenossenschaft (Nr. 0001) noch ausschliesslich Anpassungen im Bereich bestimmter privater Vorplätze betrifft. Die Mitglieder der Flurgenossenschaft haben unbestritten durch Mehrheitsbeschluss und die Eigentümer der privaten Vorplätze alle durch ihre Unterschrift dem Vorhaben zugestimmt, soweit die Vorhaben ihre Privatparzellen betreffen.