Im Übrigen handle es sich bei der Flurgenossenschaft um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, weshalb der Bauentscheid nicht allen Mitgliedern habe eröffnet werden müssen. In diesem Punkt kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden. Mit ihrer Argumentation scheint die Vorinstanz zu übersehen, dass die Sanierung der C___strasse weder bloss die Strassenparzelle der Flurgenossenschaft (Nr. 0001) noch ausschliesslich Anpassungen im Bereich bestimmter privater Vorplätze betrifft.