2.2 In formeller Hinsicht wird sodann gerügt, dass das strittige Bauvorhaben rund 20 Privatgrundstücke betreffe, deren Eigentümer die Baugesuche nicht mit unterschrieben haben. Ferner sei diesen Grundeigentümern der Bau- und Einspracheentscheid bis heute nicht eröffnet worden. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass es sich bei den als verletzt gerügten Bestimmungen in Art. 46 und 47 BauV um blosse Ordnungsvorschriften handle. Im Übrigen handle es sich bei der Flurgenossenschaft um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, weshalb der Bauentscheid nicht allen Mitgliedern habe eröffnet werden müssen.