Daher schadet gegebenenfalls auch nicht, dass sich (in der Beschwerde nicht näher bezeichnete) Angaben zum einen Projekt in den Baugesuchsplänen des anderen finden sollen, denn die zuständige Bewilligungsbehörden hindert dies nicht daran, Ihren Entscheid über beide Baugesuche wider- Seite 10 spruchsfrei zu treffen. Weil die Beschwerdeführer an beiden Verfahren beteiligt sind, erwächst ihnen auch bei deren Anfechtung kein Nachteil. Auch in diesem Punkt erweist sich die Beschwerde als unbegründet.