2.1 Dass die BBK und die Vorinstanz je im gleichen Bau- bzw. Rechtsmittelentscheid auch über das zweite Baugesuch (betreffend Erweiterung des Fernwärmeleitungsnetzes) entschieden haben, ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Vereinigung der zwei Baubewilligungsverfahren erscheint durch die Tatsache gerechtfertigt, dass beide Vorhaben gleichzeitig zur Beurteilung anstehen und dass beide die C___strasse insbesondere für diverse Werkleitungen beanspruchen. Von einer unzulässigen Vermischung der Verfahrensführung kann unter diesen Umständen keine Rede sein, sind doch die BBK und das DBU auch je für beide Baubewilligungsverfahren zuständig.