Liegt die Bewilligungszuständigkeit bei den Baubewilligungsbehörden, schadet nicht, dass ihre Auflagen und Bedingungen sich teilweise auch auf das kantonale oder kommunale Strassenrecht stützten. Dies ist im Rahmen von Art. 1 Abs. 3 Satz 1 StrG ausdrücklich so beabsichtigt.