Auf solche nicht öffentlichen Strassen im privaten Eigentum ist deshalb - auch gemäss Wortlaut der nachgenannten Bestimmung - das Planverfahren nach Art. 36 Abs. 2 StrG nicht anwendbar. Die strittige Strassensanierung muss deshalb zwingend und ungeachtet einer allfälligen Zustimmung der Grundeigentümer im Baubewilligungsverfahren auf ihre Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften überprüft werden. Liegt die Bewilligungszuständigkeit bei den Baubewilligungsbehörden, schadet nicht, dass ihre Auflagen und Bedingungen sich teilweise auch auf das kantonale oder kommunale Strassenrecht stützten.