Die C___strasse dient somit weder dem allgemeinen Verkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 StrG noch sind derzeit die Voraussetzungen einer Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG erfüllt. Deshalb handelt es sich bei dieser Flurgenossenschaftsstrasse um eine nicht öffentliche Strasse (Privatstrasse) im Sinne von Art. 1 Abs. 3 StrG. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten die nicht öffentlichen Strassen als Anlagen im Sinne des Baugesetzes. Auf solche nicht öffentlichen Strassen im privaten Eigentum ist deshalb - auch gemäss Wortlaut der nachgenannten Bestimmung - das Planverfahren nach Art. 36 Abs. 2 StrG nicht anwendbar.