10.31) steht nur den Genossenschaftsmitgliedern ein Fahrrecht für Motorfahrzeuge zu. Auch im Grundbuch ist einzig ein Fusswegrecht, nicht aber ein Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit angemerkt. Dem entspricht, dass für die gesamte C___strasse ein Fahrverbot mit dem Zusatz "Zubringerdienst gestattet" signalisiert ist (vgl. act. 22.23). Die C___strasse dient somit weder dem allgemeinen Verkehr im Sinne von Art. 2 Abs. 3 StrG noch sind derzeit die Voraussetzungen einer Widmung zum Gemeingebrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StrG erfüllt.