2. Die Beschwerdeführer halten in verfahrensrechtlicher Hinsicht dafür, dass es sich bei der C___strasse um eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 StrG handle, weshalb für die geplante Strassensanierung das Planauflageverfahren nach Art. 36 StrG und nicht das Baugesuchsverfahren hätte durchgeführt werden müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Bei der C___strasse handelt es sich zwar um eine Strasse im Eigentum einer öffentlich-rechtlichen Flurgenossenschaft, aber nach deren, vom Regierungsrat genehmigten Statuten (act. 10.31) steht nur den Genossenschaftsmitgliedern ein Fahrrecht für Motorfahrzeuge zu.