Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Als Adressaten des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihre Einsprache gegen die ihre Parzelle Nr. 0002 vorab durch die Änderung des Quergefälles tangierende Strassensanierung abgewie- Seite 9 sen wurde, sind die Beschwerdeführer formell beschwert und in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.