Ferner hat sich gezeigt, dass namentlich im Bereich entlang der Parzelle 0002 die Strassenparzelle (Nr. 0001) nur die reine Fahrbahn der C___strasse umfasst, wogegen sich das linke und rechte Strassenbord - ab den Wassersteinen bis zu den Stellriemen - und die bestehenden Einlaufschächte überwiegend auf Boden der anstossenden Grundeigentümer befinden. Obschon die reine Fahrbahn nach Lage und Breite nicht verändert werden soll, liess sich am Augenschein ohne weiteres erkennen, dass durch die geplante Änderung des Quergefälles der Strasse durchwegs nach Nordosten bzw. talwärts namentlich die Parzelle der Beschwerdeführer (0002) stärker